Der Unfall-Begriff im juristischen Sinne ist in der Schweiz im „Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes“ (ATSG) definiert.
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äußeren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Bei der Begutachtung geht es in den meisten Fällen um die Einschätzung des unfallbedingten Schadens bezüglich Kausalität, Integritätsschaden sowie der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und einen eigenen Gutacher vorschlagen.